LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.08.1995
1 TaBV 10/95
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 88/94

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.08.1995 (1 TaBV 10/95) - DRsp Nr. 2001/14312

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 1 TaBV 10/95

DRsp Nr. 2001/14312

Gründe:

A.

Der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin war jahrelang als Mitglied des antragstellenden Betriebsrates freigestellt. Er bezog eine Vergütung nach der Tarifgruppe B 4 b des Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein (im Folgenden GTV). Nach Beendigung der Freistellung erhielt er von der Antragsgegnerin die Mitteilung, dass er nunmehr nach Vergütungsgruppe B 4 a GTV eingruppiert sei.

Der Text der betreffenden Tarifvertragsklauseln lautet:

"Angestellte, die in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnis und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich tätig sind, und zwar in folgenden Arbeitsbereichen

a) ohne unterstellte Beschäftigte oder mit regelmäßig bis zu 4 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten,

b) mit regelmäßig mehr als 4 bis zu 8 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten,"

Den Bereichen zu a) ordnet der Tarifvertrag niedrigere Vergütungen zu als den Bereichen zu b).

Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen hat.

Der Antragsteller hat beantragt,