A.
Der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin war jahrelang als Mitglied des antragstellenden Betriebsrates freigestellt. Er bezog eine Vergütung nach der Tarifgruppe B 4 b des Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein (im Folgenden GTV). Nach Beendigung der Freistellung erhielt er von der Antragsgegnerin die Mitteilung, dass er nunmehr nach Vergütungsgruppe B 4 a GTV eingruppiert sei.
Der Text der betreffenden Tarifvertragsklauseln lautet:
"Angestellte, die in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnis und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich tätig sind, und zwar in folgenden Arbeitsbereichen
a) ohne unterstellte Beschäftigte oder mit regelmäßig bis zu 4 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten,
b) mit regelmäßig mehr als 4 bis zu 8 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten,"
Den Bereichen zu a) ordnet der Tarifvertrag niedrigere Vergütungen zu als den Bereichen zu b).
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen hat.
Der Antragsteller hat beantragt,
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