»Der vom Bekl. [ArbGeber] als »ausschlaggebend« bezeichnete Grund, der Verdacht der Tierquälerei in zwei Fällen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, denn der Kl. [Fleischbeschautierarzt] ist durch Urteil des Amtsgerichts vom Vorwurf der Tierquälerei auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen worden. Damit hat sich der Verdacht des Bekl. als von Anfang an objektiv unrichtig herausgestellt. ...
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