LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.1995
6 Sa 252/94
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 01.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 292/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.1995 (6 Sa 252/94) - DRsp Nr. 2001/14306

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 252/94

DRsp Nr. 2001/14306

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die 1950 geborene, alleinstehende Klägerin, die 2 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am Theater ... als Orchestermusikerin (1. Geigerin) mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.989,33 DM beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern ... vom 01.07.1971 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Am 10.05.1993 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten das TdA auf 100 Stellen ab der Spielzeit 1994/95 zu reduzieren und dazu die Sparten Musik- und Tanztheater zu schließen, und das ... dann als einspartiges Schauspieltheater zu betreiben.

Mit Schreiben vom 27.05.1993, von dem Bürgermeister der Beklagten und dem Intendanten des ... unterzeichnet, unterrichtete die Beklagte den Personalrat von der beabsichtigten Kündigung der Klägerin zum 31.07.1994. Auf das Anhörungsschreiben (Bl. 22 d.A.) wird verwiesen.