Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der am 01.06.1959 geborene Kläger ist seit dem 05.01.1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Hausmeister beschäftigt. Der Kläger ist geschieden und 2 Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erhielt er ein Bruttomonatsentgelt von 3.500,00 DM. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe V c Bundesmanteltarifvertrag Arbeiterwohlfahrt - Ost (im Folgenden BMT-AW-O), die für Hausmeistertätigkeiten gezahlt wird, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. In dem am 15.12.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde als erlernter Beruf des Klägers "Elektromonteur" eingetragen. Der Einsatz als Hausmeister sollte laut Vertrag "derzeit in den Kindereinrichtungen der AWO KV Wittenberg" erfolgen. Tatsächlich wurde der Kläger in zwei Kindereinrichtungen ständig beschäftigt.
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