LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2002
8 Sa 845/01
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 179/01

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2002 (8 Sa 845/01) - DRsp Nr. 2003/5067

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 845/01

DRsp Nr. 2003/5067

»Ein Hausmeister, dessen erlernter Beruf Elektromonteur im Arbeitsvertrag angegeben ist, ist auf Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, die gem. § 5 der Unfallverhütungsvorschriften der Gemeindeunfallversicherung vorgesehene turnusmäßige Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte durchzuführen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 01.06.1959 geborene Kläger ist seit dem 05.01.1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Hausmeister beschäftigt. Der Kläger ist geschieden und 2 Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erhielt er ein Bruttomonatsentgelt von 3.500,00 DM. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe V c Bundesmanteltarifvertrag Arbeiterwohlfahrt - Ost (im Folgenden BMT-AW-O), die für Hausmeistertätigkeiten gezahlt wird, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. In dem am 15.12.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde als erlernter Beruf des Klägers "Elektromonteur" eingetragen. Der Einsatz als Hausmeister sollte laut Vertrag "derzeit in den Kindereinrichtungen der AWO KV Wittenberg" erfolgen. Tatsächlich wurde der Kläger in zwei Kindereinrichtungen ständig beschäftigt.