Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2 ArbGG, 518 ff. ZPO). Sie ist mithin zulässig.
In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
1.
Die außerordentliche Kündigung vom 23.11.1993 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 5 Nr. 2 EV unwirksam. Die Berufungskammer folgt insoweit der wohl abgewogenen Beurteilung des Arbeitsgerichts, der nichts hinzuzufügen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO).
2.
Die hilfsweise fristgerechte Kündigung ist unwirksam. Die Berufungskammer folgt auch insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO) als es meint, die Kündigung sei bereits wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam (§
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