Die Parteien streiten über eine außerordentliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 30.11.1993.
Der am ... geborene Kläger (ledig und für 2 Kinder unterhaltspflichtig) war seit dem 01.02.1992 bei dem ... des beklagten Landes als Dezernent ... der Vergütungsgruppe II a
Zuvor war der Kläger bis zum 31.01.1984 an der ... Universität ... und ab dem 01.02.1984 bei der Bezirksstelle ... der ... der ehemaligen DDR und schließlich bei dem ... der neuen Bundesländer tätig gewesen.
Im Zuge seiner Bewerbung bei dem ... des beklagten Landes beantwortete der Kläger unter dem 10.10.1991 im Bewerbungsbogen die Frage, ob er Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (im Folgenden MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit, gegebenenfalls auch nebenamtlich, gewesen sei, mit "nein". Gleichzeitig unterschrieb er eine Erklärung, die auszugsweise lautet:
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