I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist in der Fassung ihres Berufungsantrages zu 1. zulässig. Der Kläger kann Feststellungsklage hinsichtlich eines vergangenen Rechtsverhältnisses hier deshalb führen, weil er aus ihm noch Ansprüche herleitet. Denn er wendet sich gegen seine Beurlaubung. Wäre diese Beurlaubung vertragswidrig, hätte er weiter in der Funktion des Leiters des Gesamtmarktes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, stünde ihm die Funktionszulage unter dem Gesichtspunkt eines Nachzahlungsanspruchs nach § 615 Satz 1 BGB zu, ohne zur Nachleistung der Dienste verpflichtet zu sein.
2.
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