Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit eines auf der Grundlage eines Förderungsvertrages durchgeführten Studiums dem Kläger als Postdienstzeit anzurechnen ist.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Angestellten der Beklagten im Beitrittsgebiet Anwendung.
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