Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung des beklagten Landes.
Der am ... geborene, verheiratete und einer Tochter zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.1982 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als wissenschaftlicher Mitarbeiter am ... im Fachbereich Maschinenbau an der Technischen Universität ... in ... (TU) zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.492,17 DM beschäftigt. Gegenwärtig bereitet er seine Habilitation vor.
Durch Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 02.03.1993 wurden die Hochschulen unter Bezugnahme auf einen Landtagsbeschluss von Februar 1993 angewiesen, im Zuge der Neustrukturierung der Fachbereiche 65 % der wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet anzustellen. In dem daraufhin vom Senat der TU beschlossenen Stellenplan sind im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter des IFSL 5 befristete und keine unbefristeten Stellen vorgesehen.
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