I.
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses über den 18.08.1992 hinaus. Vorab ist gemäß § 48 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG über die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu entscheiden.
Am 16.06.1990 wählte die Gemeindevertretung der Beklagten den Kläger zum hauptamtlichen Bürgermeister gemäß § 27 Kommunalverfassung DDR (KommVerf-DDR). Nach dieser Bestimmung ist der Bürgermeister unter anderem Leiter der Gemeindeverwaltung und vertritt diese. Gemäß § 10 der Hauptsatzung der Beklagten ist die Gemeindeverwaltung neben dem Bürgermeister mit einer weiteren Sachbearbeiterin besetzt.
Am 10.07.1992 unterzeichneten der Kläger als Angestellter einerseits und der Vorsteher der Gemeindevertretung der Beklagten Gast andererseits einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger rückwirkend seit dem 16.06.1990 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer gemäß
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