Die Parteien streiten sich vorliegend über die Wirksamkeit mehrfacher Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sowie über die Verpflichtung, die Klägerin und Berufungsbeklagte weiter zu beschäftigen.
Die am --1952 geborene Klägerin war bis zum 20.3.1996 in der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. Diese Ausbildung hat sie bei der Beklagten und Berufungsklägerin in der Klinik X abgeleistet (vgl. Zeugnis und Urkunde, Bl. 6/7 d. A.).
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