Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bezugsrechtes der Klägerin aus einer von den Beklagten für sie abgeschlossenen Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Gehaltsumwandlung.
Die am --1954 geborene Klägerin war seit dem November 1990 als Sekretärin im Versicherungsbüro des Beklagten zu 2. tätig.
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