LAG Saarland - Beschluss vom 27.06.2002
2 Ta 22/02
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 294 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 488
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 183/02

LAG Saarland - Beschluss vom 27.06.2002 (2 Ta 22/02) - DRsp Nr. 2003/5045

LAG Saarland, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 22/02

DRsp Nr. 2003/5045

»Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass der Arbeitgeber den in dem Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgrund - die Einsparung einer Arbeitsstelle - nur vorgeschoben hat, so kann dies die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 294 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1999 bei der Beklagten - in deren Betrieb sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer tätig - als Kurierfahrer beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2001, das der Kläger noch am selben Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001; zur Begründung verwies sie in dem Schreiben auf "interne Rationalisierungsmaßnahmen".