A) Die Beteiligten des Verfahrens streiten vorliegend über die Frage in wieweit Mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers verletzt sind.
Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer ist der beim Institut des Beteiligten zu 2 in gewählte Betriebsrat, der sich im vorliegenden Verfahren durch den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2 vertreten lässt.
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