I.
Die Beteiligten streiten sich vorliegend zum einen über die Anzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern, insbesondere vom Umfang der Zeit her, zum anderen aber auch über die Ordnungsmäßigkeit des Freistellungsbeschlusses.
Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin ist ein Gebäudereinigungsunternehmen, das derzeit zirka 1.027 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon nur 26 dem Bereich der Angestellten zuzuordnen sind. Von diesen 26 Angestellten sind 9 Mitarbeiter als Objektleiter tätig.
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