LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2023
1 Sa 49/22
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 741/21

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2023 (1 Sa 49/22) - DRsp Nr. 2024/9286

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 49/22

DRsp Nr. 2024/9286

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.01.2022, Az. 1 Ca 741/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II).

Der Kläger ist seit 2001 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Vorarbeiter im Bereich "Maurer" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Er erhält eine Vergütung nach Maßgabe der Lohngruppe 6 in Anwendung der Lohntabelle A 4 nach § 62 TV AL II (im Folgenden: Lohngruppe A4-6). Danach betrug bis 31.12.2021 der Monatslohn 3.045,39 EUR brutto. Ab 1. Januar 2022 beträgt der Tabellenlohn 3.109,34 EUR brutto. Ferner erhält er einen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 (2 b) TV AL II.

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