Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.2.2014, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf dessen Basis der Klägerin noch Gehaltsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
Die Klägerin war ursprünglich Patientin in der frauenärztlichen Praxis der Beklagten. Im Laufe der Zeit entwickelten sich über das Arzt-Patienten-Verhältnis hinaus auch private Kontakte zwischen den Parteien. Insbesondere erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, dass die Klägerin ihr bestehendes Kosmetikstudio durch Einrichtung einer Zweigstelle mit Ernährungsberatung in den Praxisräumen der Beklagten erweiterte. Wenn die Beklagte aufgrund einer Erkrankung Unterstützung bei der Regelung von finanziellen Problemen und den Büroangelegenheiten benötigte, erklärte sich die Klägerin bereit, die Beklagte, die sich in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 in stationäre Behandlung begeben musste, im Bedarfsfall diesbezüglich zu unterstützen.
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