LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2002
3 Sa 899/01
Normen:
MTV § 2 ; MTV § 16 Abs. 3 ; MTV § 16 Ziff. 2 ; SGB V § 47 Abs. 1 S. 3 ; SGB III § 185 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; ZPO § 313 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 206/01

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2002 (3 Sa 899/01) - DRsp Nr. 2003/5016

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 899/01

DRsp Nr. 2003/5016

»1. Nach § 16 Ziff. 2 des MTV Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft -TV steht einem Beschäftigten nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss zu, der sich aus dem Unterschied zwischen den Brutto-Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten, regelmäßigen Vergütung einschließlich der laufenden Sozialleistungen bestimmt. 2. Der Begriff des Nettobetrages im Sinne dieser Bestimmung ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des Nettoentgelts, wie er in ħ 47, I S.3 SGB V, 185, I SGB III definiert wird; damit ist für den Begriff des Nettoarbeitsentgelts eine terminologische Fixierung durch den Gesetzgeber erfolgt, die grundsätzlich bei der Tarifauslegung zu berücksichtigen ist.