LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2003
2 Sa 1081/02
Fundstellen:
AuA 2004, 47
NZA-RR 2004, 303
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 966/02

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2003 (2 Sa 1081/02) - DRsp Nr. 2006/2130

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 1081/02

DRsp Nr. 2006/2130

Tatbestand:

Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tage seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten in der Verwaltungsabteilung des Betriebs beschäftigt.

Die Beklagte, die einen Papiergroßhandel in angemieteten Räumen ihres Hauptgesellschafters betreibt, hat am 29.04.2002 auf einer Gesellschafterversammlung beschlossen, den Betrieb wegen einer schlechten finanziellen Lage bis spätestens 01.08.2002 zu schließen. Nach dem Protokoll dieser Sitzung (Bl. 36, 37 d. A.) wurde der Geschäftsführer angewiesen, fünf Arbeitnehmern des Betriebes das Arbeitsverhältnis zu kündigen, darunter auch dem Kläger. Der Warenbestand sollte abgebaut und die der Unternehmung gehörenden Wirtschaftsgüter möglichst rasch veräußert werden.

Noch mit Schreiben vom 29.04. kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.05.2002.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren.