Der Beklagte fuhr am 23.12.1999 gegen 16.50 Uhr, mit dem Fiat Barchetta, amtliches Kennzeichen " - 260", auf ein haltendes Fahrzeug auf. Aus diesem Unfallereignis macht die Klägerin - in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 06.11.2000 (Bl. 46 d. A.) - Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.02.2001 -
Das Urteil vom 20.02.2001 - 9 Ca 2645/00 - ist den Parteien wie folgt zugestellt worden:
- Der Klägerin am 22.03.2001 und
- dem Beklagten am 16.03.2001.
Gegen das vorbezeichnete Urteil haben die Parteien wie folgt Berufung eingelegt:
- Der Beklagte am 05.04.2001 und
- die Klägerin am 20.04.2001.
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