LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2001
5 Sa 391/01
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. b ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2645/00

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2001 (5 Sa 391/01) - DRsp Nr. 2003/5010

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 391/01

DRsp Nr. 2003/5010

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. b ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte fuhr am 23.12.1999 gegen 16.50 Uhr, mit dem Fiat Barchetta, amtliches Kennzeichen " - 260", auf ein haltendes Fahrzeug auf. Aus diesem Unfallereignis macht die Klägerin - in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 06.11.2000 (Bl. 46 d. A.) - Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.02.2001 - 9 Ca 2645/00 -(dort Seite 3 ff. = Bl. 69 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat durch das vorbezeichnete Urteil - unter Klageabweisung im Übrigen - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 1.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.2000 zu zahlen. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht auf DM 4.293,23 festgesetzt und die Berufung zugelassen.

Das Urteil vom 20.02.2001 - 9 Ca 2645/00 - ist den Parteien wie folgt zugestellt worden:

- Der Klägerin am 22.03.2001 und

- dem Beklagten am 16.03.2001.

Gegen das vorbezeichnete Urteil haben die Parteien wie folgt Berufung eingelegt:

- Der Beklagte am 05.04.2001 und

- die Klägerin am 20.04.2001.