1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der Mitglied der Betriebsvertretung war, unter Berücksichtigung eines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften zuletzt als stellvertretender Lagerleiter am Dienstort Z. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Vergütung des Klägers nach Gehaltsgruppe C-6a Endstufe TVAL II beträgt monatlich € 4.498,97 brutto. Der Kläger war seit dem Jahr 2002 bis Anfang März 2021 Mitglied der bei seiner Dienststelle gebildeten örtlichen Betriebsvertretung; von Dezember 2017 bis März 2021 war er Vorsitzender der Bezirksbetriebsvertretung und von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt.
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