LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2014
7 Sa 244/14
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 357/13

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2014 (7 Sa 244/14) - DRsp Nr. 2014/18407

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 244/14

DRsp Nr. 2014/18407

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Az: 6 Ca 357/13, vom 27. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Kürzung einer Leistungszulage ab September 2013.

Der am 21. August 1951 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1989 bei der Beklagten, die circa 1.700 Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein zwischen dem Kläger und der Z.-Y. X. und dem Kläger unter dem 10. Mai 1989 abgeschlossener Arbeitsvertrag. Dessen Ziffer 8 lautet:

"8. Vertrag - Arbeitsordnung - Tarifverträge

Andere Vereinbarungen als in diesem Vertrag enthalten sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform.

Unsere Arbeitsordnung ist ein Teil dieses Vertrages. Soweit hier nicht anderes festgelegt wurde, gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen für die Angestellten in der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie in gleichem Maße für Sie wie auch für uns."

Im Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Es finden im Betrieb die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz, unter anderem das Entgeltrahmenabkommen (ERA) Anwendung.