LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2001
4 Sa 137/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2091/99

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2001 (4 Sa 137/01) - DRsp Nr. 2003/5011

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 137/01

DRsp Nr. 2003/5011

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen Änderungskündigung, mit der der Jahresurlaubsanspruch des Klägers herabgesetzt werden soll. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1996 tätig, diese beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer.

Vertragsgemäß ist ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart. Mit Schreiben vom 07.12.1999 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus, mit der sie das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2000 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigte, dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Reduzierung der Anzahl der Urlaubstage auf 25 Arbeitstage anbot. Der Kläger hat die Annahme des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen und unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen angenommen. Mit seiner vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Änderungskündigung.

Die Beklagte besteht in ihrer jetzigen Form seit dem 31.07.1997. Ihr wurde von der bank Rheinland-Pfalz ( ) eine 80%-ige Bürgschaft für einen Teilbetrag von 820.000,--DM eines Kredites über insgesamt 2.070.000,-- DM gewährt.