LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2002
3 Sa 161/02
Normen:
TzBfG § 8 ; TzBfG § 8 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1 ; TzBfG § 8 Abs.1 S. 1 ; ArbGG 6 Abs. 2; ZPO § 91 ; ZPO § 313 Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 326
DB 2002, 1723
NZA 2002, 856
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 173/02

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2002 (3 Sa 161/02) - DRsp Nr. 2003/5019

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 161/02

DRsp Nr. 2003/5019

»1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit gem. § 8, I des Gesetzes über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Da es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung jedoch um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, die nicht nur der Sicherung dient, sondern zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. 2. Dem Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8, I TzBfG kann der Arbeitgeber gem. § 8, IV S.1 TzBfG betriebliche Gründe entgegensetzen. Betriebliche Gründe in diesem Sinne müssen zwar nicht dringend sein; aus § 8, I S.1 TzBfG folgt jedoch , dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen.