Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.
Der Kläger war seit dem 19.04.1984 bei der Beklagten, die eine Lohndreherei betreibt, als Galvanik-Facharbeiter beschäftigt. Die Parteien vereinbarten in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.02.1987 (Bl. 4 ff. d.A.) die einzelnen Arbeitsbedingungen; zuletzt bezog der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.990,00 DM brutto.
Während der Jahre 1984 bis 1998 zahlte die Beklagte entsprechend der Lohnabrechnung für den Monat November des jeweiligen Jahres, welche am 03. oder 04.12. des jeweiligen Jahres erstellt wurde, ein Weihnachtsgeld an den Kläger in unterschiedlicher Höhe (vgl. zu den Einzelheiten die vom Kläger hierzu vorgelegten Lohnabrechnungen; Bl. 66 ff. d.A.).
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