LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2001
10 Sa 949/00
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 95/00

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2001 (10 Sa 949/00) - DRsp Nr. 2003/5014

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 10 Sa 949/00

DRsp Nr. 2003/5014

Normenkette:

KSchG § 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie um Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 05.07.1999 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Die näheren Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt des zwischen den Parteien am 05.07.1999 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 5 u. 6 d. A.), der in § 2 nach Ablauf einer 6-wöchigen Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vorsieht. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 03.01.2000 (Bl. 11 d. A.), welches dem Kläger am 05.01.2000 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Als Kündigungsgrund gab die Beklagte in dem betreffenden Schreiben an, der Kläger habe seit dem 28.12.1999 unentschuldigt gefehlt. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 06.01.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.