Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und ob auf dieses die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Redakteure und Redakteurinnen bei Tageszeitungen anzuwenden ist.
Der Kläger ist seit Ende 1987 durchgehend für die Beklagte als Pressefotograf tätig. Als solcher arbeitete er im Jahr 1999 an insgesamt 251 Tagen und lieferte dabei der Beklagten insgesamt 1.690 Bilder, durchschnittlich also ca. 140 Bilder pro Monat.
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