LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2002
10 Sa 6/01
Normen:
MTV § 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 969/00

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2002 (10 Sa 6/01) - DRsp Nr. 2003/5021

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 6/01

DRsp Nr. 2003/5021

Normenkette:

MTV § 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und ob auf dieses die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Redakteure und Redakteurinnen bei Tageszeitungen anzuwenden ist.

Der Kläger ist seit Ende 1987 durchgehend für die Beklagte als Pressefotograf tätig. Als solcher arbeitete er im Jahr 1999 an insgesamt 251 Tagen und lieferte dabei der Beklagten insgesamt 1.690 Bilder, durchschnittlich also ca. 140 Bilder pro Monat.