LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.07.2014
4 Sa 107/14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 639/13

LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.07.2014 (4 Sa 107/14) - DRsp Nr. 2014/18413

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 107/14

DRsp Nr. 2014/18413

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014, Az.: 2 Ca 639/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der seit dem 01.07.1992 als Erzieher bei dem Beklagten beschäftigte Kläger begehrt von diesem die Zahlung einer Entschädigung wegen Mobbings.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 (Bl. 128 bis 135 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, jedoch einen Betrag in Höhe von 11.070,00 EUR netto für angemessen halten, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 27 dieses Urteils (= Bl. 135 bis 153 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 30.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 28.03.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.04.2014 begründet.