LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 18.09.2014
7 Sa 42/14
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1096/13

LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 18.09.2014 (7 Sa 42/14) - DRsp Nr. 2014/18537

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 42/14

DRsp Nr. 2014/18537

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. November 2013 - Az. 3 Ca 1096/13 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2013 - zugegangen am gleichen Tag - ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.