Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. November 2013 - Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2013 - zugegangen am gleichen Tag - ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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