LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 03.07.2014
2 Sa 557/13
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 571/13

LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 03.07.2014 (2 Sa 557/13) - DRsp Nr. 2014/18411

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 557/13

DRsp Nr. 2014/18411

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.11.2013 - 4 Ca 571/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die 1978 geborene Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. Februar 2010 bis 31. Dezember 2011 auf der Grundlage eines durch drei Änderungsvereinbarungen jeweils verlängerten befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund beschäftigt. Für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2012 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und unterzeichneten hierzu einen Vermerk, in dem als Befristungsgrund "§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung" angegeben ist und nach dem die Klägerin die Vertretung von Herrn P. als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben übernimmt, der wiederum Herrn E. B. für eine mehrmonatige Abordnungs- und Urlaubszeit vertreten hat.

In der Zeit vom 01. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 war die Klägerin nicht bei der Beklagten beschäftigt.

Am 26. Oktober 2012 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. November 2012 bis 02. Oktober 2013 und unterzeichneten hierzu einen Vermerk vom 23. Oktober 2012, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: