LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.07.2014
4 Sa 102/14
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1433/13

LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.07.2014 (4 Sa 102/14) - DRsp Nr. 2014/18410

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 102/14

DRsp Nr. 2014/18410

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.1.2014, Az.: 2 Ca 1433/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe.

Der Kläger war vom 01.07.1976 bis zum 31.01.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt auf der Grundlage eines "Sonderarbeitsvertrages" vom 24.01.2003 als Human Resources Officer beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhielt er zuletzt eine monatliche Grundvergütung von 8.563,64 EUR brutto.

Der o. g. Sonderarbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 23 bis 27 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

" § 2 - Allgemeine Bedingungen

1. Alle Beschäftigungsbedingungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, unterliegen den einschlägigen Bedingungen des TV AL II und den dazu ergangenen Richtlinien und Dienstvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Weiterhin finden die Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02. Juli 1997 und des Tarifvertrages Soziale Sicherung vom 31. August 1971 in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.

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