Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012 -
I. Die Klägerin, beschäftigt bei der Beklagten zu einem monatlichen Entgelt von 1.891,39 EUR, verfolgte mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, sie entsprechend ihrer körperlichen Beeinträchtigung so zu beschäftigen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr erfolgen sollten. Das Verfahren endete durch Vergleich.
Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 EUR fest. Die Beschwerdeführer halten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln die Festsetzung in Höhe von zwei Monatsgehältern, entspricht 3.782,78 EUR, für geboten.
Diesbezüglich haben sie gegen die am 07. September 2012 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 07. September 2012 Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
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