LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2012
1 Ta 182/12
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 158
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1556/11

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2012 (1 Ta 182/12) - DRsp Nr. 2012/19911

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 182/12

DRsp Nr. 2012/19911

Der Gegenstandswert eines Verfahrens, bei dem es um die Art der Beschäftigung geht, ist regelmäßig nicht höher als der Wert eines geltend gemachten Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung bei streitigem Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012 - 1 Ca 1556/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin, beschäftigt bei der Beklagten zu einem monatlichen Entgelt von 1.891,39 EUR, verfolgte mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, sie entsprechend ihrer körperlichen Beeinträchtigung so zu beschäftigen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr erfolgen sollten. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 EUR fest. Die Beschwerdeführer halten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln die Festsetzung in Höhe von zwei Monatsgehältern, entspricht 3.782,78 EUR, für geboten.

Diesbezüglich haben sie gegen die am 07. September 2012 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 07. September 2012 Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.