LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2001
3 Ta 875/01
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 48 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3a ; BGB § 611 ; ZPO § 97 ; ZPO § 567 ; ZPO § 577 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.07.2001

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2001 (3 Ta 875/01) - DRsp Nr. 2003/5007

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 3 Ta 875/01

DRsp Nr. 2003/5007

»1. Klagt der Arbeitnehmer auf restliche Vergütung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe insoweit zu Unrecht Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten, so ist für diese Klage der Rechtsweg zu den Arbeitgerichten eröffnet. 2. Ob der Arbeitgeber berechtigt war, aufgrund einer Verständigung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Behandlung studierender Arbeitnehmer Arbeitnehmerbeiträge für alle Zweige der Sozialversicherung einzubehalten, ist zwar im Grunde eine im Sozialrecht angesiedelte Frage. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich jedoch nach dem Streitgegenstand der Klage. Macht der Kläger einen seiner Ansicht nach nicht erfüllten Vergütungsanspruch geltend, ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.