LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.09.2012
1 Ta 180/12
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1030/12

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.09.2012 (1 Ta 180/12) - DRsp Nr. 2012/19909

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 180/12

DRsp Nr. 2012/19909

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.08.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich gegen eine Arbeitgeberkündigung vom 16.07.2012. Zu diesem Zeitpunkt war sie ununterbrochen fünf Monate beschäftigt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Gesamtvergleich beigelegt.

Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin, auch nachdem die Zustimmung der Bezirksrevisorin nachträglich eingeholt ist, auf 3.740,00 € festgesetzt. Die Klägerin bezog ein Gehalt von 2.000,00 €. Die Beklagte hatte widerklagend einen Betrag von 1.740,00 € geltend gemacht.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, wenn nach sechs Monaten als Wert für einen Kündigungsprozess das dreifache Monatsgehalt angesetzt werde, mag für die ersten drei Monate ein einziges Monatsgehalt angesetzt werden. Für die Zwischenzeit seien zwei Monatsgehälter sachgerecht und angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.