LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2002
9 Ta 1472/01
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 78 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO §§ 3 ff. ; ZPO §§ 567 ff. (a.F.) ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BGB § 630 ;
Fundstellen:
DB 2002, 644
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2182/01

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2002 (9 Ta 1472/01) - DRsp Nr. 2003/5022

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 9 Ta 1472/01

DRsp Nr. 2003/5022

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 78 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO §§ 3 ff. ; ZPO §§ 567 ff. (a.F.) ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BGB § 630 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 8.300,00 DM brutto bezog, hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage eingereicht und dabei beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2001 nicht aufgelöst ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistungen erstreckt.

In der Güteverhandlung vom 29.10.2001 haben die Prozessparteien folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung am 31.12.2001 sein Ende findet.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger entsprechend §§9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von DM 10.000,00.

3. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, den Vergleich bis 15.11.2001 schriftsätzlich bei Gericht eingehend zu widerrufen."

Nachdem der Vergleich nicht widerrufen worden war, hat der Klägervertreter beantragt,

den Streitwert auf 33.200,00 DM festzusetzen.