Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. März 2011 - 11 Ca 200/11 - Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.
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