LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2012
3 Ta 144/12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 200/11

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2012 (3 Ta 144/12) - DRsp Nr. 2012/19907

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 144/12

DRsp Nr. 2012/19907

Ein Neuwagen mit einem Verkehrswert in Höhe von 22.000,-- EUR ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen. Bei veränderten Verhältnissen ist auch die Anordnung einer sog. Einmalzahlung zur Begleichung aller bereits fällig gewordenen Prozesskosten nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 - 11 Ca 200/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. März 2011 - 11 Ca 200/11 - Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.