»... Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der von der Kl. bisher im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ausgefüllte Arbeitsplatz nach dem 30. 9. 1987 mit einer Ganztagskraft besetzt werden soll. ... Die Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes in einen Ganztagsarbeitsplatz durch den ArbGeber stellt eine Unternehmensentscheidung dar, die bis auf eine Mißbrauchskontrolle grundsätzlich einer Überprüfung auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit hin durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist (vgl. BAG, DB 1980, 1400). ...
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