"...Den ArbNehmer trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, für ihn ungünstige Umstände, nach denen er nicht ausdrücklich gefragt ist, zu offenbaren (h. M., vgl. Palandt-Heinrichs, § 123 Anm. 2 c..). Dies gilt auch dann, wenn er weiß, daß diese Umstände für die Entschließung des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sind (Palandt aaO.). Eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn für den ArbNehmer erkennbar ist, daß die von ihm verschwiegenen Umstände ihm die Erfüllung angemessener Leistungserwartungen des ArbGebers unmöglich machen oder sonst für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz bei objektiver Betrachtungsweise von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG, EzA § 123 BGB Nr. 16..).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|