Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage wendet sich die Klägerin gegen das vom Landesarbeitsgericht Nürnberg im Berufungsverfahren - 4 Sa 470/92 - am 08.06.1994 erlassene Urteil.
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war Beklagte des von ihrem Arbeitnehmer B. beim Arbeitsgericht Würzburg eingeleiteten Höhergruppierungsverfahrens. Im Termin vom 10.06.1992 hat der erste Bürgermeister der Klägerin den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Würzburg Anerkenntnisurteil erlassen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Schriftsatz vom 18.09.1992 ausdrücklich Bezug genommen auf den als Anlage B 3 beigefügten Vermerk des Bürgermeisters vom 15.07.1992. Ziffer 1 dieses "Vermerks" lautet:
"Vor meiner Anerkenntnis habe ich auf den notwendigen Vorbehalt, nach der
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