LAG Nürnberg - Urteil vom 27.05.2002
4 Ta 80/02
Normen:
ZPO § 121 ; ZPO § 127 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 538
MDR 2002, 1094
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 783/01

LAG Nürnberg - Urteil vom 27.05.2002 (4 Ta 80/02) - DRsp Nr. 2003/4989

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 80/02

DRsp Nr. 2003/4989

»1. Scheidet ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt, der während seiner Zugehörigkeit zu dieser Kanzlei antragsgemäß der Prozesspartei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, später aus dieser Kanzlei aus, steht keinem der verbliebenen Rechtsanwälte ein Beschwerderecht (hier: Aufhebung der Beiordnung bis zum Ausscheiden des beigeordneten Anwalts und statt dessen Beiordnung eines Mitglieds der verbliebenen Kanzlei bis zu diesem Zeitpunkt) zu. 2. Die Beiordnung erfolgt auf Antrag der Partei, nicht des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwälte. Sie ist personen- nicht sozietätsbezogen. 3. Ein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht gegen den Beiordnungsbeschluss steht, von den Fällen des § 48 Abs. 2 BRAGO abgesehen, nur der Partei zu.