LAG Nürnberg - Urteil vom 25.01.1995
4 Sa 1118/93
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV vom 27.10.1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern Ziff. 111 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 237/93

LAG Nürnberg - Urteil vom 25.01.1995 (4 Sa 1118/93) - DRsp Nr. 2002/15822

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1118/93

DRsp Nr. 2002/15822

»1. Beantragt ein Arbeitnehmer, der an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt, Erholungsurlaub, so kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, er wolle am Streik - für diesen Zeitraum - nicht mehr teilnehmen. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet - zumindest dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich vom Streik Abstand genommen hat -, den Urlaub zu gewähren, da während des Streiks die beiderseitigen Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis suspendiert sind. 3. Nimmt der Arbeitnehmer über das Ende des Kalenderjahres und über den Übertragungszeitraum hinaus am Streik teil, so verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, da seine Erfüllung wegen eines in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Hindernisses unmöglich geworden ist. Diesem Verfall stehen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 27.10.1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks nicht entgegen.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1, 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV vom 27.10.1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern Ziff. 111 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für ein Urlaubsjahr an den Kläger, in welchem die Einbringung des Urlaubs wegen eines Streikes nicht erfolgt ist.