LAG Nürnberg - Urteil vom 22.06.1995
8 Sa 777/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3921/94

LAG Nürnberg - Urteil vom 22.06.1995 (8 Sa 777/94) - DRsp Nr. 2002/15812

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 777/94

DRsp Nr. 2002/15812

»1. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess bei betriebsbedingten Kündigungen. 2. Eine Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz anbietet - auch wenn dieser nicht "frei" oder noch nicht eingerichtet ist, auf die bevorstehende Kündigung im Falle der Nichtannahme hinweist, aber keine Bedenkzeit für die Annahme des Angebots setzt. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer in dieser Situation nicht von vornherein ernsthaft und endgültig zum Ausdruck bringt, dass er das Angebot auf keinen Fall annehmen werde, bleibt es beim "Vorrang der Änderungskündigung", weil diese noch nicht aussichtslos geworden ist und deshalb überflüssiger Formalismus wäre.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung.