LAG Nürnberg - Urteil vom 22.03.1995
4 Sa 855/93
Normen:
ZPO § 249 ff. ; BGB § 211 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 975/93

LAG Nürnberg - Urteil vom 22.03.1995 (4 Sa 855/93) - DRsp Nr. 2002/15816

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 855/93

DRsp Nr. 2002/15816

»1. Eine Berufung des Konkursverwalters gegen ein gegen den Gemeinschuldner ergangenes Endurteil ist auch dann zulässig, wenn dem Gericht die Tatsache der Konkurseröffnung nicht mitgeteilt worden ist. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es unter diesen Umständen nicht. 2. Befindet sich das Verfahren im Stillstand, weil es die Parteien einvernehmlich nicht betreiben, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Erfolgt danach die Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Parteien, dann hat diese keinerlei Auswirkungen auf diese Verjährungsfrist, da das Verfahren nicht kausal "wegen des Konkurses" unterbrochen ist. 3. Ein gemeinsamer Antrag der Parteien ans Gericht, den Rechtsstreit einstweilen nicht zu betreiben, stellt für sich allein noch kein verjährungsunterbrechendes Stillhalteabkommen dar. Selbst wenn es sich um ein solches Abkommen handeln sollte, beginnt die Verjährungsfrist spätestens dann neu zu laufen, wenn sich eine Partei 3 Monate lang nach ihrer letzten Erklärung und trotz mehrerer Anschreiben des Prozessgegners nicht mehr meldet.«

Normenkette:

ZPO § 249 ff. ; BGB § 211 Abs. 2 ;

Tatbestand: