LAG Nürnberg - Urteil vom 19.09.1995
2 Sa 203/95
Normen:
ArbGG § 68 ; KSchG § 5 § 13 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5894/94

LAG Nürnberg - Urteil vom 19.09.1995 (2 Sa 203/95) - DRsp Nr. 2002/15810

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 203/95

DRsp Nr. 2002/15810

»1. Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage hat stets zunächst das Arbeitsgericht zu entscheiden; das Landesarbeitsgericht kann im Zulassungsverfahren ausschließlich als Beschwerdeinstanz tätig werden. 2. Entscheidet das Arbeitsgericht über den vorsorglichen Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht, weil es die Kündigung bereits aus anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG für rechtsunwirksam erachtet, so ist dieses Urteil auf Berufung hin aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, wenn sich im Berufungsverfahren herausstellt, dass die vom Arbeitsgericht bejahten anderen Unwirksamkeitsgründe nicht vorliegen.«

Normenkette:

ArbGG § 68 ; KSchG § 5 § 13 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.1994 gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1994.