Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich eines Waren- bzw. Kassenfehlbestandes.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel und Automatenfülldienst unter anderem mit Tabakwaren. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12.06.1991 war der Beklagte in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1991 bei der Klägerin als Verkaufsfahrer tätig. Seine Aufgabe bestand darin, an Wiederverkäufer Waren gegen Lieferschein bzw. Barzahlung abzugeben; außerdem hatte er Zigarettenautomaten zu befüllen, das darin befindliche Geld auszuleeren und abzuliefern. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 3 Abs. 2 Satz 3:
Noch am Tage des Kassierens müssen alle Geldbeträge auf das bekannte Firmen-Bank-Konto einbezahlt werden.
§ 9 Abs. 1:
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