ArbG Nürnberg, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5292/01
LAG Nürnberg - Urteil vom 14.01.2002 (4 Ta 176/01) - DRsp Nr. 2003/5000
LAG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 176/01
DRsp Nr. 2003/5000
»Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23BRAGO fällt mangels Nachgebens des Klägers nicht an, wenn dem Klageanspruch einer Kündigungsschutzklage in einer als "Vergleich" überschriebenen bzw. protokollierten Vereinbarung in vollem Umfang durch den Beklagten, samt einer diesen treffenden Kostenlast nachgekommen wurde und nicht vorgetragen werden kann, dass sich der Kläger im Vorfeld weiterer in Zusammenhang mit der Kündigung stehender Rechte (z.B. Auflösungsantrag) berühmt hätte.«