LAG Nürnberg - Urteil vom 06.02.1995
7 (3) Sa 810/93
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1248/92

LAG Nürnberg - Urteil vom 06.02.1995 (7 (3) Sa 810/93) - DRsp Nr. 2002/15819

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 7 (3) Sa 810/93

DRsp Nr. 2002/15819

»1. Eine kollektive kurzfristige Arbeitsniederlegung in einem konkreten Betrieb stellt nur dann einen rechtmäßigen Warnstreik dar, wenn ein die konkrete Arbeitsniederlegung umfassender gewerkschaftlicher Streikbeschluss vorliegt und der Geltungsbereich des Streikbeschlusses gegenüber der Arbeitgeberseite verlautbart wird. 2. Es bleibt unentschieden, ob die Verlautbarung im Rahmen einer abzugebenden Willenserklärung (oder einer geschäftsähnlichen Handlung, (ob sie durch die Gewerkschaft oder die streikenden Arbeitnehmer) und ob sie bei einer Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag - an den gegnerischen Arbeitgeberverband (oder den bestreikten Arbeitgeber) zu erfolgen hat. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass die Verlautbarung von der Gewerkschaft auszugehen hat und im Rahmen einer Willenserklärung abzugeben ist. Mit dieser Willenserklärung werden - sofern die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen - die Arbeitsverträge jener beim konkreten Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer suspendiert, die sich am Streik beteiligen; die von der Gewerkschaft abzugebende, auf Suspendierung der Hauptpflichten gerichtete Willenserklärung ergeht somit unter der aufschiebenden Bedingung der Streikbeteiligung der einzelnen Arbeitnehmer.