1.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen. Streitgegenständlich waren nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände, so dass § 8, Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO heranzuziehen war, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert auf EUR 4.000,--, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,-- anzunehmen ist.
2.
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