LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.03.2002
2 TaBV 13/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 2/02 C

LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.03.2002 (2 TaBV 13/02) - DRsp Nr. 2003/4994

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 2 TaBV 13/02

DRsp Nr. 2003/4994

»1. Der Gegenstandswert eine Antrags in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der auf Abbruch einer Betriebsratswahl zielt, ist unter Berücksichtigung der "Lage des Falles" gemäß § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAGO zu bestimmen. 2. Eine Wertfestsetzung allein nach der Größe des zu wählenden Betriebsrats ist abzulehnen, weil bei dieser typisierenden Betrachtungsweise nur ein einziger von mehreren heranzuziehenden Umständen erfasst würde, die "Lage des Falles" sich aber mehrschichtig darstellt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen. Streitgegenständlich waren nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände, so dass § 8, Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO heranzuziehen war, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert auf EUR 4.000,--, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,-- anzunehmen ist.

2.