1.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 577 ZPO).
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BAG, DB 93, 1728; LAG München, BB 93, 1740). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (LAG München, aaO.).
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidungen des Rechtsstreits nicht zuständig, da keine Rechtsstreitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.
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