LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.01.1995
7 Ta 187/94
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1419/93

LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.01.1995 (7 Ta 187/94) - DRsp Nr. 2002/15821

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 187/94

DRsp Nr. 2002/15821

»1. Ein Eishockeyspieler, der sich vertraglich verpflichtet, für einen Verein zu spielen, und dafür lediglich eine Pauschale zur Abdeckung der anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnort und Vereinssitz erhält, ist weder Arbeitnehmer des Vereins noch arbeitnehmerähnliche Person. Auf die Frage, ob der Spieler Vereinsmitglied ist, kommt es nicht an. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler sich zusätzlich verpflichtet, am Nachwuchstraining als Co-Trainer mitzuwirken und er dafür DM 200,-- monatlich erhält. 3. Für die Frage, ob an das Amtsgericht oder das Landgericht zu verweisen ist, kommt es auf die Höhe der Klagesumme im Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung an.«

Gründe:

1.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 577 ZPO).

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BAG, DB 93, 1728; LAG München, BB 93, 1740). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (LAG München, aaO.).

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidungen des Rechtsstreits nicht zuständig, da keine Rechtsstreitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.