LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.04.1995
7 Ta 75/95
Normen:
ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4992/94

LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.04.1995 (7 Ta 75/95) - DRsp Nr. 2002/15814

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 75/95

DRsp Nr. 2002/15814

»1. Gemäß § 319 ZPO kann auch das in einem Protokoll aufgeführte Passivrubrum berichtigt werden. 2. Verpflichtet sich eine beklagte GmbH, deren Gesellschafter schon vor der Rechtshängigkeit der Klage die Eintragung der GmbH ins Handelsregister nicht mehr betrieben haben (Scheitern der Vor-GmbH), in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Zahlung, dann ist das Passivrubrum auf den Namen des (früheren) Gesellschafters, dem die Klage zugestellt worden ist und der beim Vergleichsabschluss mitgewirkt hat, zu berichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.